Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 8 — Beweis durch Sachverständige

§ 402 ZPO – Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Rechtsprechung zu § 402 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 13.12.2023 – XII ZB 550/211. In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines …BGH, Beschluss v. 18.07.2023 – VI ZR 126/21Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufna…BGH, Urteil v. 19.10.2022 – XII ZR 97/21Von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von …BGH, Urteil v. 18.05.2021 – VI ZR 720/201. Zur Zurückweisung des die zu erwartende Gesamtleistung eines Fahrzeugs betreffenden neuen Vortrags in der Berufungsinstanz in einem sogenannten Die…BGH, Beschluss v. 14.07.2020 – VI ZR 468/19Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufna…
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