Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 7 — Zeugenbeweis

§ 387 ZPO – Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

Rechtsprechung zu § 387 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schwei…BGH, Beschluss v. 29.11.2023 – XII ZB 141/22Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Ei…BGH, Beschluss v. 20.07.2023 – IX ZB 7/221. Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseit…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO