BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 29.11.2023 – XII ZB 141/22
XII ZB 141/22 · 29.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.