Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand

§ 32 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

§ 32 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 32 ZPO drankommt

Schmutzige Methoden wegen sauberer Energie · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO