Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand
§ 32 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
§ 32 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.