Schwerpunkt · ~300 Min.
Schmutzige Methoden wegen sauberer Energie
ZJS 2014, S. 818
Sachverhalt
Die A-GmbH (A) mit Sitz in Luxemburg und die B-AG (B) mit Sitz in Zürich gehören zu dem international tätigen Konzern „Sunshine-TECNO“, der Technologie für den Bau von Photovoltaikanlagen entwickelt, Dritten zur Verfügung stellt und auch selbst solche Anlagen baut. Auch die C-GmbH (C) mit Sitz in Düsseldorf und die D-S.à.r.l. (D) mit Sitz in Paris möchten von der zunehmenden Nachfrage nach grüner Energie profitieren und haben sich vor diesem Hintergrund ebenfalls auf die Entwicklung neuer Technologien auf dem Gebiet der Solartechnik spezialisiert. Die E-LTDA (E), eine Gesellschaft brasilianischen Rechts mit Sitz in Brasília, die gelegentlich mit C und D zusammenarbeitet, hat im November 2008 eine Photovoltaikanlage im sonnenverwöhnten Rio de Janeiro zur Energieversorgung des Estádio do Maracanã, dem Austragungsort des Finalspiels der Fußball WM 2014, errichtet, um so bereits einen ersten Beitrag zu dem von der FIFA angestrebten Ziel zu leisten, das Image einer „grünen“, d.h. umweltfreundlichen WM entstehen zu lassen. A und B behaupten, dass E dabei Technologie verwendet hat, die ihr von C und D zur Verfügung gestellt wurde, tatsächlich aber von „Sunshine-TECNO“ stammt. Ihnen sei bereits ein Schaden in sechsstelliger Höhe entstanden; weitere Schäden in vergleichbarer Höhe seien zu befürchten. Im Februar 2012 erheben sie Klage vor dem LG Düsseldorf gegen C, D und E auf Unterlassung der Vervielfältigung und der Verbreitung bestimmter technischer Zeichnungen und Schriftstücke, die für den Bau der Photovoltaikanlage in Rio als Grundlage gedient haben sollen. A und B, die ein kollusives Zusammenwirken von C, D und E vortragen und vor dem LG Düsseldorf ein einheitliches Urteil erreichen wollen, stützen sich dabei auf Ansprüche aus dem Urheberrecht sowie aus unlauterem Wettbewerbsverhalten. Sie beanspruchen urheberrechtlichen Schutz für Luxemburg und die Schweiz. C, D und E bestreiten sowohl das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche als auch die Zuständigkeit des LG Düsseldorf.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
für Aufgabe 1
I. Klage gegen C1
Das LG Düsseldorf müsste für die Klage von A und B gegen C zuständig sein.
1. Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könnte sich aus der EuGVVO2 ergeben.
a) Anwendbarkeit der EuGVVO
Dazu müsste die EuGVVO zunächst anwendbar sein.
aa) Sachlich
Bei den von A und B geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um Zivil- und Handelssachen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO. Eine Ausnahme gem. Art. 1 Abs. 2 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Mithin ist der sachliche Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet.
bb) Räumlich-persönlich
C hat seinen Wohnsitz gem. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO in Düsseldorf, also in Deutschland, sodass auch der räumlich-persönliche Anwendungsbereich gem. Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuGVVO eröffnet ist.
cc) Zeitlich
Schließlich ist auch der zeitliche Anwendungsbereich gem. Art. 66 Abs. 1, 76 EuGVVO eröffnet.
dd) Ergebnis
Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet. Vorrangig anwendbare Regelungswerke sind nicht ersichtlich.
b) Zuständigkeit nach der EuGVVO
aa) Ausschließliche Zuständigkeit
In Betracht kommt eine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 22 Nr. 4 EuGVVO. Danach sind für Streitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten und weiterer, ähnlicher Rechte die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Rechte eingetragen sind. Vorliegend stützen A und B ihre Klage zwar unter anderem auf die Verletzung von Urheberrechten. Es geht jedoch nicht um die Eintragung oder die Gültigkeit eines Rechts im Sinne des Art. 22 Nr. 4 EuGVVO, sodass dieser nicht einschlägig ist.
bb) Rügelose Einlassung
C könnte sich jedoch gem. Art. 24 EuGVVO rügelos auf das Verfahren vor dem LG Düsseldorf eingelassen und damit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet haben, wenn er den Mangel der internationalen Zuständigkeit nicht geltend gemacht hat.
C hat die Zuständigkeit des LG Düsseldorf bestritten. Fraglich ist, ob diese Rüge den Anforderungen des Art. 24 EuGVVO hinsichtlich eines Bestreitens der internationalen Zuständigkeit gerecht wird.
Der Tatbestand der rügelosen Einlassung i.S.d. Art. 24 EuGVVO ist autonom auszulegen.3 Nach überwiegender Auffassung muss der Mangel der internationalen Zuständigkeit nicht ausdrücklich als solcher gerügt werden. Vielmehr soll die Rüge des Mangels der internationalen Zuständigkeit bereits dann wirksam sein, wenn sie dem Vortrag des Beklagten durch Auslegung entnommen werden kann.4 Dabei kann die Rüge der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts auch als Rüge der internationalen Zuständigkeit gedeutet werden.5
C hat ausdrücklich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf bestritten. Dies kann auch als Rüge hinsichtlich des Mangels der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte verstanden werden. Mithin hat C die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hinreichend gerügt, sich also nicht rügelos auf das Verfahren eingelassen.
cc) Gerichtsstandsvereinbarung
Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 23 EuGVVO haben die Parteien nicht getroffen.
dd) Allgemeiner Gerichtsstand
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO (actor sequitor forum rei), da C als Beklagter seinen Wohnsitz in Deutschland hat (siehe I. 1. a] bb]).
c) Ergebnis
Mithin sind die deutschen Gerichte für die Klage gegen C gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO international zuständig.
2. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO.
3. Sachliche Zuständigkeit
Gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sind die Landgerichte sachlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro übersteigt. A und B machen Unterlassungsansprüche geltend. Bei Unterlassungsklagen ist der Wert des Rechtsstreits i.S.d. § 3 ZPO nach dem Interesse des Rechtsinhabers an der Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen zu bestimmen.6 A und B tragen vor, dass neben einem bereits entstandenen Schaden in sechsstelliger Höhe auch in Zukunft ein vergleichbarer Schaden durch die behaupteten Rechtsverletzungen zu befürchten sei. Der Wert des Rechtsstreits liegt damit über fünftausend Euro. Das LG Düsseldorf ist mithin auch sachlich zuständig.
4. Ergebnis
Das LG Düsseldorf ist für die Klage gegen C sowohl international als auch örtlich und sachlich zuständig.
II. Klage gegen D
Zu prüfen ist, ob das LG Düsseldorf für die Klage gegen D zuständig ist.
1. Internationale Zuständigkeit
Auch für die Klage gegen D ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der EuGVVO zu bestimmen, sofern diese anwendbar ist.
a) Anwendbarkeit der EuGVVO
Die sachliche Anwendbarkeit der EuGVVO ergibt sich – ebenso wie für die Klage gegen C – aus Art. 1 Abs. 1 EuGVVO. Auch bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Zivil- und Handelssachen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO.
D hat ihren Wohnsitz i.S.d. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO in Paris/Frankreich und somit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sodass der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der EuGVVO für die Klage gegen D gem. Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuGVVO eröffnet ist.
Die zeitliche Anwendbarkeit der EuGVVO ergibt sich aus Art. 66 Abs. 1, 76 EuGVVO.
Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist mithin eröffnet.
b) Zuständigkeit nach der EuGVVO
Eine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 22 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Auch hat D ausdrücklich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf gerügt, sodass auch eine rügelose Einlassung im Sinne des Art. 24 EuGVVO verneint werden muss (vgl. I. 1. b] bb]). Schließlich haben A bzw. B und D keine Gerichtstandssvereinbarung i.S.d. Art. 23 EuGVVO abgeschlossen.
aa) Art. 2 Abs. 1 EuGVVO
Für die Klage gegen D kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ergeben. So hat D ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsstaat Deutschland, sondern in Frankreich.
bb) Art. 6 Nr. 1 EuGVVO
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könnte sich jedoch aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ergeben. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat. Ausreichend ist dabei, wenn irgendeiner von mehreren Beklagten seinen Wohnsitz und damit einen allgemeinen Gerichtsstand im Gerichtsstaat hat.7
C, D und E werden von A und B zusammen verklagt. D hat ihren Wohnsitz in Frankreich, also im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. C hat ihren Wohnsitz und damit einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Mithin kann D auch in Deutschland verklagt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO erfüllt sind.
So müsste zwischen den Klagen gegen C und D eine so enge Beziehung gegeben sein, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (sog. Konnexität). Ziel des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ist dabei die Förderung einer geordneten Rechtspflege sowie die Vermeidung von Parallelverfahren.9 Als Ausnahme zum allgemeinen Gerichtsstand ist Art. 6 Nr. 1 EuGVVO grundsätzlich restriktiv auszulegen.10 Allerdings dürfen auch keine zu hohen Anforderungen an die Konnexität gestellt werden. So hat es der EuGH für Art. 6 Nr. 1 EuGVVO bereits ausreichen lassen, wenn ein Klagebegehren gegen einen Beklagten vertraglicher, dasjenige gegen einen anderen Beklagten hingegen deliktischer Natur ist.11 Wann der erforderliche Zusammenhang zwischen mehreren Klagen besteht, ist zwar letztlich eine Frage des Einzelfalls.12 Anerkannt ist jedoch, dass die Konnexität dann zu bejahen ist, wenn die Beklagten kollusiv zusammengewirkt haben.13
Vorliegend sollen C und D der E gemeinsam technische Zeichnungen und Schriftstücke von A und B unbefugt zur Verfügung gestellt haben. Dabei würde es sich um ein – kollusives – Zusammenwirken der Beklagten handeln. Ob ein solches tatsächlich stattgefunden hat, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit jedoch unerheblich und erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Für die Konnexität in Art. 6 Nr. 1 EuGVVO genügt die schlüssige Behauptung des Klägers, dass ein solches Zusammenwirken stattgefunden hat.14 A und B tragen ein solches Zusammenwirken von C und D schlüssig vor.
Nach teilweise vertretener Ansicht soll der Missbrauchsvorbehalt des Art. 6 Nr. 2 EuGVVO, wonach eine internationale Zuständigkeit zu verneinen ist, wenn die Klage nur erhoben wurde, um eine Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen – entgegen dem Wortlaut – auch auf Art. 6 Nr. 1 EuGVVO Anwendung finden.15 Unabhängig davon, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann,16 liegen hier schon die Voraussetzungen des Missbrauchsverbots nicht vor. So haben A und B die D nicht nur deshalb verklagt, um diese ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu entziehen, sondern um ein einheitliches Urteil gegen C, D und E vor dem LG Düsseldorf zu erreichen. Somit sind die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO erfüllt, sodass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für die Klage gegen D gegeben ist.
2. Örtliche Zuständigkeit
Neben der internationalen Zuständigkeit regelt Art. 6 Nr. 1 EuGVVO auch die örtliche Zuständigkeit.17 Mithin ist das LG Düsseldorf gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO auch für die Klage gegen D örtlich zuständig.
3. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf ergibt sich aus den §§ 23, 71 Abs. 1 GVG, § 3 ZPO (vgl. I. 3.).
4. Ergebnis
Das LG Düsseldorf ist für die Klage gegen D international, örtlich und sachlich zuständig.
III. Klage gegen E
Fraglich ist, ob das LG Düsseldorf auch für die Klage gegen E zuständig ist.
1. Internationale/örtliche Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könnte auch für die Klage gegen E nach der EuGVVO zu beurteilen sein, sofern diese anwendbar ist.
a) Anwendbarkeit der EuGVVO
aa) Sachlich
Hinsichtlich der sachlichen Anwendbarkeit gem. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO bestehen – wie schon bei den Klagen gegen C und D – keine Bedenken.
bb) Räumlich-persönlich
Es müsste auch der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet sein.
Dies ist gem. Art. 2 Abs. 1, 3 Abs.1 EuGVVO der Fall, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Die Beklagte E hat ihren Wohnsitz i.S.d. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO jedoch nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, sondern in Brasilien, also in einem Drittstaat, sodass der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der EuG-VVO nicht nach Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuGVVO eröffnet ist. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO bestimmt sich, vorbehaltlich der Art. 22 und 23 EuGVVO, die Zuständigkeit der Gerichte in einem solchen Fall nach den eigenen, d.h. nationalen Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Eine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 22 EuGVVO ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere geht es nicht um eine Streitigkeit i.S.d. Art. 22 Nr. 4 EuG-VVO. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 23 EuGVVO haben A, B und E nicht getroffen.
Neben den in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO genannten Ausnahmen der Art. 22 und 23 EuGVVO, können auch Art. 9 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 und Art. 24 EuGVVO zu einer räumlich-persönlichen Anwendbarkeit der EuGVVO führen, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.18 Allerdings ergeben sich auch für die Voraussetzungen dieser Vorschriften keine Anhaltspunkte; insbesondere hat sich auch E nicht rügelos i.S.d. Art. 24 EuG-VVO eingelassen (vgl. I. 1. b] bb]).
Fraglich ist, ob für den besonderen Fall der Streitgenossenschaft neben den bereits angeführten, anerkannten Ausnahmen von Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuGVVO, der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der EuGVVO auch über Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zu eröffnen sein könnte.
Eine direkte Anwendung des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts, der einen Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats voraussetzt, zwar nicht in Betracht.19 Denkbar erscheint es jedoch, Art. 6 Nr. 1 EuGVVO auf Fälle mit mehreren Beklagten, von denen einer seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, analog anzuwenden.
Für eine Analogie bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage.20
Eine vergleichbare Interessenlage wird dabei von vielen Seiten bejaht. Es sei kaum nachvollziehbar, warum ein Beklagter mit Sitz in einem Drittstaat besser gestellt werden solle, als ein Beklagter mit Sitz in einem Mitgliedstaat; immerhin solle die EuGVVO Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat tendenziell privilegieren und nicht benachteiligen.21
Ferner müsste in der EuGVVO hinsichtlich der Bestimmung des Gerichtsstands für mitbeklagte Streitgenossen mit Wohnsitz in einem Drittstaat eine planwidrige Regelungslücke bestehen.
Fraglich ist bereits, ob eine Regelungslücke für diesen Fall bejaht werden kann. Zwar gibt es in der EuGVVO keine Vorschrift, die den Fall von Streitgenossen mit Wohnsitz in einem Drittstaat ausdrücklich regelt.22 Allerdings sieht Art. 4 Abs. 1 EuGVVO vor, dass sich für Beklagte, die keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats – vorbehaltlich der Art. 22 und 23 – nach dessen eigenen Gesetzen, also nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften, richtet.23 Vor diesem Hintergrund wird bereits das Bestehen einer Regelungslücke verneint; Art. 4 Abs. 1 EuGVO habe abschließenden Charakter.24
Nachdem der Verordnungsgeber im Rahmen der Neufassung der EuGVVO den Anwendungsbereich nicht auf Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat erstreckt hat,25 kann – unabhängig von der Frage, ob eine Regelungslücke besteht – jedenfalls nicht mehr von der Planwidrigkeit einer solchen Lücke ausgegangen werden.26
Eine analoge Anwendung des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO kommt demnach nicht in Betracht.
cc) Zwischenergebnis
Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist nicht eröffnet.
b) Zuständigkeit nach § 32 ZPO
Die internationale Zuständigkeit ist somit gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVO in Verbindung mit den doppelt funktional anwendbaren Vorschriften der ZPO27 zu bestimmen. Dabei indiziert die örtliche Zuständigkeit auch die internationale Zuständigkeit.28 Vorliegend kommt eine Zuständigkeit gem. § 32 ZPO in Betracht.
Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung „begangen“ ist. Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort (sog. Ubiquitätsprinzip), so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde.29 Erfasst werden neben Schadensersatzansprüchen auch Unterlassungsansprüche; für die Begründung der Zuständigkeit genügt die schlüssige Behauptung von Tatsachen, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt.30 A und B behaupten, dass E – ggf. als Mittäter von C und D – ihre Rechte durch Vervielfältigung und Verbreitung bestimmter technischer Zeichnungen und Schriftstücke verletzt habe.
Als Erfolgsort kommt Düsseldorf nicht in Betracht. Weder A noch B haben ihren Sitz als mutmaßliche Geschädigte in Deutschland. Düsseldorf könnte jedoch Handlungsort hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzungen sein. E selbst ist im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verhalten – soweit ersichtlich – zwar nie in Düsseldorf tätig geworden. Jedoch hat C als eine der mutmaßlichen Schädigerinnen ihren Sitz in Düsseldorf. Die Zuständigkeit des LG Düsseldorf für die Klage gegen E käme in Betracht, wenn sich E den Düsseldorfer Handlungsort der C zuständigkeitsbegründend zurechnen lassen müsste. Während der BGH für § 32 ZPO eine solche wechselseitige Handlungsortzurechnung in ständiger Rechtsprechung bejaht,31 hat sich der EuGH für Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegen eine zuständigkeitsbegründende Zurechnung des Handelns anderer Beteiligter entschieden.32 Begründet hat der EuGH diese Entscheidung insbesondere mit der Systematik (restriktive Auslegung der besonderen Gerichtsstände) und Zielsetzung (Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände) der EuGVVO.33 Vor dem Hintergrund dieser EuG-VVO-spezifischen Argumentation muss die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Melzer“ nicht auf § 32 ZPO übertragen werden.34 I.R.d. § 32 ZPO ist eine wechselseitige Handlungsortzurechnung gegenüber Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat also weiterhin möglich.35
Mithin können der E als eine in einem Drittstaat (Brasilien) ansässige Beklagte die Handlungen der in Düsseldorf ansässigen C zuständigkeitsbegründend zugerechnet werden. Somit ist das LG Düsseldorf gem. § 32 ZPO sowohl international als auch örtlich für die Klage gegen E zuständig.
2. Sachliche Zuständigkeit
Sachlich ist das LG Düsseldorf zuständig gem. §§ 23, 71 Abs. 1 GVG, § 3 ZPO (vgl. I. 3.).
3. Ergebnis
Das LG Düsseldorf ist für die Klage gegen E zuständig.
IV. Gesamtergebnis Aufgabe 1
Das LG Düsseldorf ist sowohl für die Klage gegen C als auch für die Klagen gegen D und E zuständig.
Zur Vertiefung
Hansen, ZJS 2014, S. 818.