Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil
§ 290 ZPO – Widerruf des Geständnisses
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
Rechtsprechung zu § 290 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.