Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil

§ 288 ZPO – Gerichtliches Geständnis

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Rechtsprechung zu § 288 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 18.06.2026 – I ZR 125/251. Kommen die Parteien eines Transportvertrags bei Vertragsschluss überein, dass der Frachtführer für die Verladung des Transportguts ein Fahrzeug mit…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO