Abschnitt 3 — Verfahren · Titel 2 — Verfahren bei Zustellungen · Untertitel 1 — Zustellungen von Amts wegen
§ 180 ZPO – Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Rechtsprechung zu § 180 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Versäumnisurteil v. 15.03.2023 – VIII ZR 99/22Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, …BGH, Beschluss v. 29.07.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20Vermerkt der Zusteller entgegen § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, gi…BGH, Beschluss v. 12.03.2020 – I ZB 64/19Übermittlung per E-Mail Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des z…