Abschnitt 3 — Verfahren · Titel 1 — Mündliche Verhandlung

§ 165 ZPO – Beweiskraft des Protokolls

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Rechtsprechung zu § 165 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 06.03.2025 – I ZR 20/24Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice 1. Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht festgehalten, dass ein Urtei…BGH, Beschluss v. 05.06.2024 – XII ZB 493/221. Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung. Wesentlich sind Abweichungen…BGH, Beschluss v. 23.06.2022 – VII ZB 5/21Die Beweiskraft eines innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung eines Urteils erstellten Protokolls in Bezug auf die Verkündung besteht unabhängig da…BGH, Beschluss v. 07.04.2020 – XIII ZB 37/19§ 165 ZPO, wonach die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, findet auf den V…
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