BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 07.04.2020 – XIII ZB 37/19

XIII ZB 37/19 · 07.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

§ 165 ZPO, wonach die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, findet auf den Vermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG keine Anwendung. Dass dem Betroffenen in einer Abschiebungshaftsache vor seiner gerichtlichen Anhörung eine Ablichtung des Haftantrags übergeben worden ist, kann auch noch nach Abschluss der Instanz dokumentiert werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 87/14, InfAuslR 2015, 146).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 165 ZPO§ 28 Abs 3 FamFG
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