Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand
§ 13 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
§ 13 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.