Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand

§ 13 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

§ 13 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 13 ZPO drankommt

Examensübungsklausur: Langes Gesicht nach Pferdekauf · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO