Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand

§ 12 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

§ 12 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 12 ZPO drankommt

Schmutzige Methoden wegen sauberer Energie · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO