Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren · Abschnitt 6 — Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1055 ZPO – Wirkungen des Schiedsspruchs
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Rechtsprechung zu § 1055 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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