Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren · Abschnitt 6 — Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1055 ZPO – Wirkungen des Schiedsspruchs

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Rechtsprechung zu § 1055 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 14.11.2024 – X ZR 124/22Bremsanlage 1. Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvere…BGH, Beschluss v. 26.10.2023 – I ZB 14/231. Die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags nach § 1059 Abs. 3 ZPO setzt eine Beschwer des Antragstellers voraus. 2. Die Beschwer der durch einen Schi…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO