BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.10.2023 – I ZB 14/23

I ZB 14/23 · 26.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags nach § 1059 Abs. 3 ZPO setzt eine Beschwer des Antragstellers voraus. 2. Die Beschwer der durch einen Schiedsspruch verurteilten Partei entfällt durch eine vorbehaltlose Zahlung des zuerkannten Betrags an die andere Partei nach dem im Schiedsverfahren für die Berücksichtigung von Tatsachen maßgeblichen Endzeitpunkt und vor Stellung eines Aufhebungsantrags. Ob eine Zahlung als vorbehaltlos anzusehen ist und die im Schiedsspruch zuerkannte Forderung daher erfüllt, richtet sich nach den für die andere Partei erkennbaren Umständen des Einzelfalls. 3. Die Prüfung des Oberlandesgerichts im Aufhebungsverfahren, ob durch Erfüllung der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung eine materielle Erledigung in diesem Streitverhältnis eingetreten ist, darf nicht in eine zwischen den Parteien bestehende Schiedsbindung eingreifen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 [juris Rn. 12 f. und 19 f.]).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1055 ZPO§ 1059 Abs 2 ZPO§ 1059 Abs 3 ZPO
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