9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug

§ 88 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

§ 88 VwGO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 88 VwGO

Bindung an das KlagebegehrenStatthafte Klageart

Klausuren, in denen § 88 VwGO drankommt

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Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwGO