Achter Abschnitt — Ermittlungsmaßnahmen

§ 95 StPO – Herausgabepflicht

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

Rechtsprechung zu § 95 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 18.11.2021 – StB 6 + 7/21, StB 6/21, StB 7/211. Die Entscheidung über die Bekanntgabe der Gründe einer Durchsuchungsanordnung betrifft nicht eine "Durchsuchung" selbst im Sinne des § 304 Abs. 5 S…
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