Achter Abschnitt — Ermittlungsmaßnahmen
§ 95 StPO – Herausgabepflicht
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Rechtsprechung zu § 95 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.