Vierter Abschnitt — Revision
§ 354a StPO – Entscheidung bei Gesetzesänderung
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
Rechtsprechung zu § 354a StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.