Neunter Abschnitt — Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 123 StPO – Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn 1 der Haftbefehl aufgehoben wird oder 2 die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei. (3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.

Rechtsprechung zu § 123 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 03.04.2025 – StB 8/25Ein Untersuchungshaftbefehl erledigt sich mit Rechtskraft der Verurteilung auch dann, wenn er zuletzt gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt wa…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO