Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat · Siebenter Titel — Einziehung
§ 74a StGB – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1 mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2 sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Rechtsprechung zu § 74a StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.