Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat · Siebenter Titel — Einziehung

§ 74a StGB – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1 mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder 2 sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

Rechtsprechung zu § 74a StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 10.12.2025 – 1 StR 505/25Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter),…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB