BGH · 5. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 10.12.2025 – 1 StR 505/25

1 StR 505/25 · 10.12.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung auch teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 74a StGB§ 267 Abs 1 S 2 StPO§ 424 Abs 1 StPO§ 431 Abs 1 S 1 StPO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →