Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel — Maßregeln der Besserung und Sicherung · Gemeinsame Vorschriften

§ 71 StGB – Selbständige Anordnung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. (2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.

Rechtsprechung zu § 71 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 02.02.2022 – 5 StR 390/21Das Sicherungsverfahren erfordert keine Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten.…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB