Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel — Maßregeln der Besserung und Sicherung · Gemeinsame Vorschriften
§ 71 StGB – Selbständige Anordnung
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
Rechtsprechung zu § 71 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.