Erster Abschnitt — Das Strafgesetz · Erster Titel — Geltungsbereich
§ 7 StGB – Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1 zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2 zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
Rechtsprechung zu § 7 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 07.01.2026 – AK 115/25§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB tritt neben die die Geltung deutschen Strafrechts bei Auslandstaten regelnden §§ 3 ff. StGB. Diese werden weder ersetzt noch…BGH, Beschluss v. 19.12.2023 – 3 StR 160/221. Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer…