Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel — Maßregeln der Besserung und Sicherung · Freiheitsentziehende Maßregeln

§ 67b StGB – Aussetzung zugleich mit der Anordnung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. (2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

Rechtsprechung zu § 67b StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 19.08.2025 – 3 StR 312/25War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung…
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