Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat · Fünfter Titel — Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe

§ 59b StGB – Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend. (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

Rechtsprechung zu § 59b StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 26.02.2020 – 4 StR 347/19Die „Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB ist keine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB