Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat · Fünfter Titel — Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59b StGB – Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Rechtsprechung zu § 59b StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.