Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat · Vierter Titel — Strafaussetzung zur Bewährung

§ 57a StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1 fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 2 nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 3 die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat. (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Rechtsprechung zu § 57a StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 23.04.2020 – 1 StR 406/19Zur Berücksichtigung von an sich gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der …
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