Dreißigster Abschnitt — Straftaten im Amt

§ 348 StGB – Falschbeurkundung im Amt

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 348 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB