Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten

§ 315e StGB – Schienenbahnen im Straßenverkehr

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

§ 315e StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 315e StGB drankommt

Fortgeschrittenenübungsklausur zu Körperverletzungs- und Straßenverkehrsdelikten: Grillen mit Hindernissen · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB