Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenübungsklausur zu Körperverletzungs- und Straßenverkehrsdelikten: Grillen mit Hindernissen
ZJS 2025, S. 1935
Sachverhalt
Onkel Otto (O) hat, wie jedes Jahr, die Familie zum Grillen zu sich eingeladen. Dass seine volljährige Nichte Nina (N) sich im Voraus in der gemeinsamen WhatsApp-Gruppe darüber ausließ, wie man nur „totes Tier“ essen könne, ärgert ihn sehr. Daher beschließt er, ihr „so richtig eins auszuwischen“. O entfernt hierzu vier Schrauben an einem seiner massiven Stühle, sodass die vier Stuhlbeine nur noch lose mit dem Sitzbrett verbunden sind. Diese Manipulation war, wie von O „zur Vertuschung“ gewollt, nur bei einer Betrachtung des Stuhls von seiner Unterseite aus zu sehen. Den präparierten Stuhl platziert er am rechten Ende der Tafel. Seit N klein war, sitzt sie immer auf diesem Platz. O nimmt an, dass sie auch heute auf diesem Stuhl Platz nehmen und der Stuhl, wie von ihm gewollt, dann zusammenbrechen würde. Davon, dass sich jemand anderes auf den Stuhl setzen wird, geht er nicht aus. Dass durch die Kollision mit dem Stuhl bei N blaue Flecken entstehen, nimmt er billigend in Kauf. Ihre Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigen will er hingegen nicht und hält dies auch nicht für möglich. O freut sich schon darauf, Ns erschrockenes Gesicht zu sehen, und steckt die Schrauben in seine Hosentasche.
Kurz bevor die Gäste kommen, fällt O allerdings auf, dass er keine Grillkohle besorgt hat. Er fährt daher mit dem Auto zur nahegelegenen Tankstelle. In dieser Zeit kommen die Gäste an, die von Os Freundin, die von seinem Plan nichts weiß, in die Wohnung gelassen werden. Da sich N verspätet, nimmt die volljährige Pauline (P) auf dem für N vorgesehenen Stuhl Platz. Der Stuhl ist, wie von O geplant, instabil und bricht zusammen. P ist durch den Sturz zunächst furchtbar erschrocken; außerdem erleidet sie durch den Aufprall auf die Teile des auseinanderfallenden Stuhls mehrere über Wochen sichtbare und schmerzhafte Hämatome am Rücken. Dabei hatte sie noch Glück im Unglück: Nur knapp verfehlte ihr Kopf beim Sturz das scharfkantige Fensterbrett hinter ihr; an diese Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen hatte O überhaupt nicht gedacht.
O bekommt hiervon erstmal nichts mit. Bei der Tankstelle angekommen, fällt ihm ein, dass er die Beweise seiner Präparation des Stuhls vernichten sollte. Er geht zur sich in der Nähe befindenden Straßenbahnhaltestelle und wirft die Schrauben auf die (parallel zur Autofahrbahn verlaufenden bzw. diese z.T. kreuzenden) Straßenbahngleise, damit diese von der sich annähernden, autonom fahrenden und für alle erkennbar gänzlich menschenleeren Straßenbahn überfahren werden. In Os Umfeld befindet sich niemand. Im Sichtfeld von O hängt ein Schild mit dem Aufdruck: „Keine Gegenstände auf die Schienen werfen – Gefahr.“ Dieses nimmt er auch wahr und denkt sich: „Und wenn schon, dann muss die nächste Tram halt warten, wenn diese nicht mehr fahren kann.“ Tatsächlich besteht bei den für Straßenbahnen typischen Rillenschienen eine erhöhte Entgleisungsgefahr durch potenzielle Fremdkörper. Eine Schraube des O verkeilt sich quer in den Schienen. Nur durch Zufall kommt es zu keiner Entgleisung.
Nachdem er die Grillkohle in den Kofferraum geladen hat, dreht O nun zufrieden das Autoradio auf volle Lautstärke auf und fährt so vom Tankstellenparkplatz. Durch die laute Musik bekommt er nicht mit, dass er versehentlich das ebenfalls geparkte Auto des Adam (A) touchiert und an dessen Auto einen großen Kratzer hinterlässt. A war bereits in Sichtweite und deutlich erkennbar auf dem Rückweg von der Tankstelle zu seinem Wagen. Erst am Tag nach dem Grillfest bemerkt O an seinem Auto den dort entstandenen Schaden, erkennt zutreffend, was am Vortag passiert ist, unternimmt aber nichts.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Var. 2, 3, 5 StGB gegenüber P durch Manipulation
bb) Dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßen-
I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nrn. 3, 5 StGB gegenüber P durch Manipulation des Stuhls
befinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.1
Allein der Schrecken der P kann nicht unter eine solche Misshandlung subsumiert werden. Hierfür spricht der Wortlaut der Norm, der ausdrücklich eine Körperverletzung und eine körperliche Misshandlung fordert. Rein psychische Beeinträchtigungen stellen demnach keine körperliche Misshandlung dar.2
Die auf die Präparation des danach instabilen Stuhls folgenden schmerzhaften, langanhaltenden Hämatomen am Rücken (Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Unversehrtheit) sind jedoch eine solche Misshandlung.
(2) Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden pathologischen Zustandes.3
Hierunter ist der Schrecken Ps nicht zu fassen (siehe oben).
Die schmerzhaften und langanhaltenden Hämatome sind ein pathologischer Zustand. Sie weichen vom Normalzustand unversehrter Haut ab.4
(3) Kausalität
Fraglich ist, ob Os Handlung auch kausal für diesen Erfolg war. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.5 Hätte O am Stuhl nicht die Schrauben entfernt, wäre durch dessen Zusammenbruch bei P nicht die Hämatome aufgetreten. Os Handlung war kausal.
(4) Objektive Zurechnung
Weiterhin müsste ihm der Erfolg auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat.6 O hat durch die Präparierung des Stuhls eine rechtlich missbilligte Gefahr für den Körper von Personen, die sich darauf sitzen wollen, geschaffen. Fraglich ist, ob diese sich auch im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklichte.
Es könnte sich hier um eine eigenverantwortliche Selbstschädigung des Opfers handeln, die die objektive Zurechnung mangels Gefahrverwirklichung entfallen ließe, da P sich aus freien Stücken auf dem Stuhl niederließ und damit die unmittelbare Ursache für ihre eigene Verletzung setzte. Allerdings hatte sie keinerlei Kenntnis von der Gefahrenlage, sodass die von ihr vollzogene Selbstschädigung nach allen vertretenen Ansätzen jedenfalls nicht freiverantwortlich war.
Auch liegt kein atypischer Kausalverlauf vor.9 Der Erfolg (Hämatome bei P) liegt nicht völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist.
(5) Zwischenergebnis
Diese Gefahr hat sich auch im tatbestandsmäßigen Erfolg der Verletzungen Ps verwirklicht. Der Erfolg ist O objektiv zurechenbar.
bb) Qualifikation, § 224 Abs. 1 StGB
Möglicherweise hat O zudem § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht.
(1) § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB
Der Stuhl ohne Schrauben könnte ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB sein. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach Art seiner objektiven Beschaffenheit und konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.10 Durch fehlende Schrauben lose Stuhlbeine samt Sitzfläche sind nach Art ihrer Beschaffenheit und der konkreten Verwendung als instabiles Sitzobjekt dazu geeignet, erhebliche Verletzungen (langanhaltende und schmerzhafte Hämatome genügen)11 hervorzurufen. Der Stuhl ist damit ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB.
Die Körperverletzung müsste auch „mittels“ dieses Werkzeugs begangen worden sein. Die Hämatome entstanden gerade durch den Zusammenstoß mit den Stuhlelementen (nicht etwa allein durch den Aufprall auf den Boden), sodass die Körperverletzung auch „durch“ das Werkzeug begangen wurde. Die Frage, welche Art der Einwirkung für die Bejahung des Merkmals „mittels“ benötigt wird,13 kann demnach dahinstehen.
O könnte P hinterlistig überfallen haben. Dies könnte der Fall sein, da die Manipulierung bei gewöhnlicher Benutzung des Stuhls nicht zu sehen war.
Ein Überfall ist jeder plötzliche, unvorhergesehene Angriff, auf den das Opfer unvorbereitet ist und nicht rechtzeitig zu reagieren vermag.14 Zwar geschah die Handlung des Entfernens der Schrauben nicht plötzlich, jedoch hat P den Angriff nicht vorhergesehen und konnte sich aufgrund des Täuschungscharakters nicht darauf vorbereiten. Hinterlistig ist jedes planmäßige, die wahren Absichten verdeckendes Vorgehen.15 O präparierte extra die bei normaler Benutzung des Stuhls nicht erkennbare Unterseite und suggerierte damit planmäßig einen intakten Stuhl.
Die Körperverletzung wurde auch mittels dieses Überfalls begangen. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zu bejahen.
Es könnte eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegen. Der potenzielle Aufprall auf ein Fensterbrett mit dem Kopf war hier konkret lebensgefährlich. Ihr Kopf verfehlte dieses nur um eine Haaresbreite, sodass hier auch ohne Kollision von einer konkreten Lebensgefahr (im Gegensatz zu einer nur abstrakten, theoretischen Gefährdung) ausgegangen werden kann. Der Streit, ob eine solche konkrete Lebensgefahr eingetreten sein muss oder ob eine abstrakte Gefährdung genügt,16 kann daher dahinstehen.
Der Körperverletzungserfolg muss allerdings auch „mittels“ dieser gefährlichen Art der Behandlung eingetreten sein. Hier erwächst das Gefährdungspotential nur mittelbar aus den äußeren Umständen (Stuhl in der Nähe des Fensterbretts), aber nicht aus der Körperverletzungshandlung (Manipulieren des Stuhls) selbst.17
Eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt daher nicht vor. Stuhl setzte. „Geistig anvisiert“ wurde nämlich nur N, jedoch wurde P getroffen. Bezüglich P würde also nur eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, bzgl. N nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommen (vgl. § 16 Abs. 1 StGB).
(b) Error-in-persona-Lösung
Eine andere Ansicht stellt entscheidend auf die optische Wahrnehmung ab. Distanzfälle sind hiernach als error in persona zu bewerten. Anvisiert wird damit, wer sich zuerst auf den Stuhl setzt. Der Vorsatz bzgl. P wäre zu bejahen. Bzgl. N dürfte dann keine Strafbarkeit mehr geprüft werden, da dies zu einer unzulässigen Verdoppelung des Vorsatzes führen würde.
(c) Individualisierungslösung
Nach der Individualisierungslösung muss ein am Tatort nicht anwesender Täter, der sich nicht ausreichend um eine Individualisierung des von ihm anvisierten Opfers kümmert, das Risiko tragen,24 dass andere Personen getroffen werden. Bei einem solchen Vorfall handle es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung vom Kausalverlaufs. O trifft hier keine ausreichenden Vorkehrungen, dass nur N getroffen werden kann. Der Vorsatz bzgl. P wäre zu bejahen. Der Vorsatz bzgl. N wäre wieder „verbraucht“.
(3) Streitentscheid
Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid vorzunehmen. Der Weg über die Lösung entsprechend eines error in personas, sei es über die Gleichwertigkeitsoder Konkretisierungslösung, ist aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf den Aspekt der unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung abzulehnen, da in einem solchen Distanzfall nach diesen Theorien keine relevante Vorsatzkonkretisierung möglich ist.25 Die Grundkonstellation eines error in persona ist gänzlich anders gelagert, einen Distanzfall charakterisiert gerade, dass durch das „Ausder-Hand-geben“ des Geschehensablaufs keine Wahrnehmung zum Tatzeitpunkt mehr erfolgen kann. Die aberratio-ictus-Lösung erscheint ebenfalls nicht sachgerecht, da sie pauschal zu einer milderen (und potenziell sogar straflosen) Bewertung des Geschehens führt. Für die Individualisierungslösung spricht dagegen, dass sie den Umständen eines Distanzfalles Rechnung trägt und je nach den konkreten Umständen sachgerechte Entscheidungen ermöglicht.26 Demnach handelte O bzgl. P vorsätzlich i.S.d. § 15 StGB.
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
2. Rechtwidrigkeit
Es sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich. O handelte rechtswidrig.
3. Schuld
Zudem liegen keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vor. O handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
O hat sich gegenüber P gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er den Stuhl manipulierte.
II. § 303 Abs. 1 StGB wegen der Manipulation des Stuhls
Eine Sachbeschädigung scheidet bereits mangels einer „fremden“ Sache aus. Der Stuhl stand in Os Alleineigentum.
Hierzu gehört § 315b StGB.
aa) Handlungsteil
O müsste eine der Handlungen des § 315b StGB verwirklicht haben.
O zerstörte oder beschädigte die Anlage bzw. die Straßenbahn (vgl. Nr. 1) nicht. Auch Nr. 2 ist mangels tatsächlich entstandenen Hindernisses nicht einschlägig.28 Die Straßenbahn selbst ist nicht entgleist und stellt somit kein Hindernis dar.
Jedoch könnte ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff (Nr. 3) vorliegen. Hierunter lassen sich verkehrsfremde Außeneingriffe, wie auch das Werfen von Gegenständen wie Schrauben, subsumieren.29 Dieses Verhalten ist ebenso gefährlich wie das Zerstören oder Beschädigen einer Anlage oder das Schaffen eines Hindernisses. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zu bejahen.
bb) Dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
Durch den Wurf der Schrauben steigerte sich die normale Betriebsgefahr konkret und der Verkehr wurde in seinem ungestörten Ablauf abstrakt gefährdet.30
cc) Gefährdungsteil
Auf Grund der Tathandlung muss des Weiteren eine konkrete Gefahr für den Leib oder Leben einer anderen Person (Var. 1) oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert (Var. 2) eintreten. Dies muss über die innenwohnende latente Gefahr hinaus zu einer Situation führen, in welcher die Person oder Sache „im Sinne eines Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutverletzung kommt oder nicht.31
Weder in der Straßenbahn noch in der näheren Umgebung befanden sich Personen.
Gefährdet worden sein könnte jedoch die Straßenbahn selbst. Zwar handelt es sich rein physisch bei den Schrauben nur um eine kleine Einwirkung, diese hat jedoch ein nicht nur unwesentliches Gefährdungspotential (siehe auch Schild). Nur durch Zufall kam es zu keiner Entgleisung, was einem Beinaheunfall entspricht. Bei der Straßenbahn handelt es sich auch um eine fremde Sache von bedeutendem Wert (Grenze 750 €).32
Der Gefährdungsteil liegt vor. Die Tathandlung führte auch unmittelbar zu der konkreten Gefahr, welche sich auch als Steigerung der abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellte.
b) Subjektiver Tatbestand
O agierte bezüglich der Handlung mit dolus directus 1. Grades. Zwar ging es O primär um einen bequemen Weg zur Vernichtung der Schrauben und nicht um einen Eingriff inklusive Gefährdung, jedoch nahm er eine mögliche Gefährdung billigend in Kauf (dolus eventualis).33 Es liegt sowohl Vorsatz bzgl. des Handlungs- als auch des Gefährdungsteils vor.
Möglicherweise hat O darüber hinaus auch die Qualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b Var. 2 StGB verwirklicht, indem er gleichzeitig die vorherige Tat der Körperverletzung verdecken wollte (Verdeckungsabsicht).34 Auf den Erfolg dieses „Verdeckens“ kommt es nicht an.35 O kam es gerade darauf an, die Schrauben und damit „Beweise“ der Körperverletzung durch die Präparation des Stuhls „verschwinden“ zu lassen, was einem dolus directus 1. Grades entspricht. § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b Var. 2 StGB ist folglich zu bejahen.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
Zudem handelte er rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
O hat sich gegenüber dem Straßenbahnbetreibenden gem. §§ 315e, 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b Var. 2 StGB durch das Werfen der Schrauben auf die Gleise strafbar gemacht.
Tatkomplex 3: Der Unfall auf dem Parkplatz
I. § 142 Abs. 1 Nr.1 StGB durch das Fahren vom Parkplatz
O könnte sich gegenüber A durch das Fahren vom Parkplatz nach dem Touchieren gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Unfall im Straßenverkehr
Ein Unfall im Straßenverkehr ist jedes plötzliche, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist.36 Das Touchieren des Fahrzeugs des A war zumindest für A ein solches unvorhersehbares Ereignis; auch entspricht es den typischen Risiken der Verkehrsteilnahme. Der entstandene Kratzer am Auto As stellt einen Schaden dar, für den typischerweise (zivilrechtliche) Ersatzansprüche geltend gemacht werden und war folglich nicht belanglos. Zwar erfolgte der Unfall auf dem Parkplatz der Tankstelle, diese ist aber zur Benutzung durch die Kunden der Tankstelle, einem nicht näher bestimmten und zahlenmäßig nicht eng begrenzten Personenkreis, zugelassen und wird auch tatsächlich von diesem genutzt.38 Folglich zählt der Parkplatz zum öffentlichen Straßenverkehr.
bb) Unfallbeteiligter, § 142 Abs. 5 StGB
O war zum Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort anwesend und führte das touchierende Fahrzeug (Unfallverursacher). Damit war er Unfallbeteiligter.
Indem O vom Parkplatz der Tankstelle zu sich nach Hause fuhr, entfernte er sich vom Unfallort. O könnte die Primärpflicht nach Abs. 1 Nr. 1 verletzt haben, sofern feststellungsbereite Personen am Unfallort anwesend waren. A als Fahrzeughalter und Eigentümer des beschädigten Kraftfahrzeugs war zur Beweissicherung geeignet und fähig und hätte die zur Sicherung des zivilrechtlichen Ersatzanspruchs erforderlichen Feststellungen treffen können.39 Zwar befand sich A nicht unmittelbar bei seinem Fahrzeug, jedoch bereits in Sichtweite und auf dem direkten Rückweg zu seinem Auto. Folglich erfüllte O § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
b) Subjektiver Tatbestand
O bemerkte den Unfall nicht und wusste somit auch nicht, dass ihn als Unfallbeteiligten die Pflichten des Abs. 1 Nr. 1 treffen. Folglich kannte er einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, bei Begehung der Tat nicht und unterlag einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.40
Dass O am nächsten Tag Kenntnis von dem Unfall erlangte, stellt höchstens einen dolus subsequens dar; die nachträgliche Kenntniserlangung ist aufgrund des Koinzidenzprinzips, das sich aus §§ 16 Abs. 1 S. 1, 8 S. 1 StGB ergibt, aber unbeachtlich.41
2. Ergebnis
Mangels Vorsatzes hat sich O nicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Fahren vom Parkplatz strafbar gemacht.
II. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch das Untätigbleiben nach Kenntnis vom Unfall am nächsten Tag
Jedoch könnte sich eine Strafbarkeit des O durch das Untätigbleiben trotz Kenntnis vom Unfall am nächsten Tag nach § 142 Abs. 2 StGB ergeben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
Denkbar ist eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, da O die erforderlichen Feststellungen nach Bemerken des Unfalls im Straßenverkehr (siehe oben) nicht unverzüglich nachgeholt hat. Fraglich ist, ob das unvorsätzliche Entfernen des O als ein Fall des berechtigten oder entschuldigten Entfernens (Nr. 2) eingeordnet werden kann.
aa) Frühere Rechtsprechung
Eine Ansicht (frühere Rechtsprechung) argumentiert, dass der Begriff des entschuldigten Entfernens weit auszulegen ist. Infolgedessen könnte auch vorsatzloses Entfernen unter Nr. 2 subsumiert werden und O hätte möglicherweise seine Nachholpflicht verletzt.43 Für diese Ansicht lässt sich anführen, dass es wertungsmäßig keinen Unterschied macht, ob der Täter den Unfallort berechtigt bzw. entschuldigt oder vorsatzlos verlässt. Vielmehr erscheint es unbillig, den sich vorsatzlos Entfernenden im Verhältnis zu demjenigen Unfallbeteiligten, der den Unfallort gerade berechtigt oder entschuldigt verlässt, zu privilegieren.44
bb) Neue Rechtsprechung
Eine andere Ansicht (neuere Rechtsprechung) lehnt diese weite Auslegung ab. Die Wortlautgrenze der Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ lässt eine derart weite Extension nicht zu und diese verstößt daher gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG.46 Des Weiteren reiche sonst die Verpflichtung des § 142 Abs. 2 StGB weiter als die Primärpflichten des § 142 Abs. 1 StGB.47 Er müsste selbstbelastende Handlungen im Nachhinein vornehmen, ohne dass er die Reichweite überblicken könnte. Zudem verlässt der sich entschuldigt oder berechtigt Entfernende den Unfallort in der Kenntnis, ein Unfallbeteiligter zu sein. Der sich unvorsätzlich Entfernende ist sich dem nicht bewusst, hat also eine andere Situation in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Insgesamt ist die Ansicht, die eine weite Auslegung ablehnt, vorzugswürdig. Folglich verletzte O keine Nachholpflicht.
b) Zwischenergebnis
O hat den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht erfüllt.
2. Ergebnis
Eine Strafbarkeit des O nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus.
III. Gesamtergebnis Tatkomplex 3
O hat sich im Rahmen der Geschehnisse rund um das KFZ nicht strafbar gemacht.
Endergebnis und Konkurrenzen
O hat sich gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Var. 2, 3 StGB durch das Manipulieren des Stuhls gegenüber P strafbar gemacht. § 223 Abs. 1 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 224 Abs. 1 StGB zurück (Spezialität).
Durch das Werfen der Schrauben hat O sich gem. §§ 315e, 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b Var. 2 StGB gegenüber den Straßenbahnbetreibenden strafbar gemacht. Diese Taten stehen in Tatmehrheit gem. § 53 Abs. 1 StGB.
Zur Vertiefung
Folly/Kloster, ZJS 2025, S. 1935.