Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten

§ 306b StGB – Besonders schwere Brandstiftung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1 einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3 das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Rechtsprechung zu § 306b StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 27.05.2020 – 1 StR 118/20§ 306e Abs. 1 StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter - anstatt den Brand zu löschen - die (konk…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB