Siebenundzwanzigster Abschnitt — Sachbeschädigung
§ 303a StGB – Datenveränderung
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
§ 303a StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 303a StGB drankommt
Rechtsprechung zu § 303a StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.