Siebenundzwanzigster Abschnitt — Sachbeschädigung

§ 303a StGB – Datenveränderung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

§ 303a StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 303a StGB drankommt

(Original-)Examensklausur: Selbst bedienen: gern – aber selbst zahlen? · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur: „Skull Breaker Challenge“ Social Media Trends und deren körperliche Folgen · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Kontaktloses Bezahlen · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 303a StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 08.04.2021 – 1 StR 78/21Zur Strafbarkeit der Verbreitung eines Erpressungstrojaners über das Internet (sog. Ransomware).…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB