Dreiundzwanzigster Abschnitt — Urkundenfälschung

§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 269 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 269 StGB drankommt

Examensklausur: Ein vertanes Talent und die Verlockungen des elektronischen Zahlungsverkehrs · Staatsexamen(Original-)Examensklausur: Selbst bedienen: gern – aber selbst zahlen? · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur: Kontaktloses Bezahlen · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 269 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 21.07.2020 – 5 StR 146/191. Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB