BGH · 5. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 21.07.2020 – 5 StR 146/19

5 StR 146/19 · 21.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden (Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17). 2. Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 269 Abs 1 StGB§ 281 Abs 1 S 1 StGB
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