BGH · 5. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 21.07.2020 – 5 StR 146/19
5 StR 146/19 · 21.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden (Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17). 2. Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.