Siebenter Abschnitt — Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 129b StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 129b StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 07.01.2026 – AK 115/25§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB tritt neben die die Geltung deutschen Strafrechts bei Auslandstaten regelnden §§ 3 ff. StGB. Diese werden weder ersetzt noch…BGH, Beschluss v. 10.07.2025 – 3 StR 496/231. Zur Strafbarkeit wegen Beteiligung am Völkermord durch Versklavung. 2. Lebensbedingungen sind nur dann zur teilweisen oder vollständigen körperlich…BGH, Beschluss v. 19.12.2023 – 3 StR 160/221. Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer…
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