Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum

§ 988 BGB – Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

§ 988 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 988 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Der konfliktgeladene iPod · SchwerpunktZwischenprüfungsklausur: „Ein Haus im Grünen · Grundstudium
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB