Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 5 — Aneignung
§ 959 BGB – Aufgabe des Eigentums
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
§ 959 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.