Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 3 — Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 948 BGB – Vermischung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung. (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

§ 948 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 948 BGB

Verbindung und Vermischung beweglicher Sachen
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