Abschnitt 2 — Sachen und Tiere

§ 94 BGB – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

§ 94 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 94 BGB

Wesentlicher Bestandteil

Klausuren, in denen § 94 BGB drankommt

Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 94 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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