Abschnitt 2 — Sachen und Tiere

§ 93 BGB – Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

§ 93 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 93 BGB

Wesentlicher Bestandteil

Klausuren, in denen § 93 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur im Zivilrecht: Künstlerpech · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur Baurecht: „Glamping · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 93 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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