Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 886 BGB – Beseitigungsanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

Rechtsprechung zu § 886 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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