Abschnitt 1 — Besitz
§ 872 BGB – Eigenbesitz
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
§ 872 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.