Abschnitt 1 — Besitz

§ 872 BGB – Eigenbesitz

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

§ 872 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 872 BGB

Eigenbesitz

Klausuren, in denen § 872 BGB drankommt

Fortgeschrittenenübungsklausur: Mehr Schein als Sein – Greenwashing und „Probefahrt · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB