Abschnitt 1 — Besitz
§ 866 BGB – Mitbesitz
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
§ 866 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 866 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 866 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.