Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 27 — Unerlaubte Handlungen

§ 840 BGB – Haftung mehrerer

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet. (3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 840 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 06.03.2025 – III ZR 137/24Juristische Person, Organ, Haftungszuweisung, unerlaubte Handlung, "Schneeballsystem", Gesamtschuldner 1. § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen…BGH, Urteil v. 29.11.2022 – KZR 42/20Schlecker Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten…BGH, Urteil v. 23.09.2020 – KZR 4/19Schienenkartell V 1. Ein Kartellbeteiligter, der sich auf den Einwand der Vorteilsausgleichung berufen will, muss greifbare Anhaltspunkte vorbringen, …BGH, Urteil v. 19.05.2020 – KZR 70/17Schienenkartell III Die an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch nicht nur für etwaige Schäden, die durch die Umsetz…
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