Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 20 — Bürgschaft

§ 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

§ 766 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)

Klausuren, in denen § 766 BGB drankommt

Nur Europa kann den Bürgen retten · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB