Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 16 — Gesellschaft · Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft · Kapitel 2 — Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 709 BGB – Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen. (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet. (3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Rechtsprechung zu § 709 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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