Abschnitt 1 — Personen · Titel 1 — Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 7 BGB – Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

§ 7 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 7 BGB drankommt

Examensübungsklausur: Langes Gesicht nach Pferdekauf · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB