Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 13 — Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 686 BGB – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

§ 686 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 686 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Der abgeschleppte Sattelauflieger – Folgen eines Notrufs · SchwerpunktGesetzliche Schuldverhältnisse · Grundstudium
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB