Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 4 — Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651j BGB – Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

§ 651j BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 651j BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Großer Streit, keine Erholung · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 651j BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 04.06.2024 – X ZR 62/23Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterliegen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 A…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB