Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 6 — Leihe

§ 600 BGB – Mängelhaftung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 600 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 600 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Brand im Mietshaus · Schwerpunkt
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