Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 6 — Leihe
§ 599 BGB – Haftung des Verleihers
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 599 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.