Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 6 — Leihe

§ 599 BGB – Haftung des Verleihers

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 599 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 599 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Brand im Mietshaus · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB