Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag · Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. (3) (aufgehoben)

§ 548 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 548 BGB drankommt

Zu viel des Guten? Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters · SchwerpunktFortgeschrittenenhausarbeit: Neue Wände, neue Freunde · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 548 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 29.01.2025 – XII ZR 96/231. Der Rückerhalt der Mietsache i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser…BGH, Urteil v. 10.07.2024 – VIII ZR 184/23Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermiete…BGH, Urteil v. 31.08.2022 – VIII ZR 132/20§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regel…BGH, Urteil v. 31.03.2021 – XII ZR 42/20Übernimmt der gewerbliche Mieter eine Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und bezieh…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB